Kurztitel

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

01.03.1991

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

StF: BGBl. III Nr. 135/1999 (NR: GP XX RV 1433 AB 1600 S. 161. BR: AB 5912 S. 653.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Arabisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten römisch drei 135 aus 1999, *Algerien römisch drei 135 aus 1999, *Argentinien römisch drei 135 aus 1999, *Bahrain römisch drei 135 aus 1999, *Dänemark römisch drei 135 aus 1999, *Deutschland römisch drei 135 aus 1999, *Ecuador römisch drei 135 aus 1999, *Eritrea römisch drei 135 aus 1999, *Estland römisch drei 135 aus 1999, *Frankreich römisch drei 135 aus 1999, *Ghana römisch drei 135 aus 1999, *Griechenland römisch drei 135 aus 1999, *Guatemala römisch drei 135 aus 1999, *Japan römisch drei 135 aus 1999, *Jordanien römisch drei 135 aus 1999, *Kamerun römisch drei 135 aus 1999, *Kanada römisch drei 135 aus 1999, *Kasachstan römisch drei 135 aus 1999, *Katar römisch drei 135 aus 1999, *Kuwait römisch drei 135 aus 1999, *Libanon römisch drei 135 aus 1999, *Litauen römisch drei 135 aus 1999, *Malediven römisch drei 135 aus 1999, *Malta römisch drei 135 aus 1999, *Marokko römisch drei 135 aus 1999, *Mexiko römisch drei 135 aus 1999, *Moldau römisch drei 135 aus 1999, *Monaco römisch drei 135 aus 1999, *Niederlande römisch drei 135 aus 1999, *Nordmazedonien römisch drei 135 aus 1999, *Norwegen römisch drei 135 aus 1999, *Panama römisch drei 135 aus 1999, *Peru römisch drei 135 aus 1999, *Rumänien römisch drei 135 aus 1999, *Sambia römisch drei 135 aus 1999, *Samoa römisch drei 135 aus 1999, *Saudi-Arabien römisch drei 135 aus 1999, *Schweiz römisch drei 135 aus 1999, *Slowakei römisch drei 135 aus 1999, *Spanien römisch drei 135 aus 1999, *Tschechische R römisch drei 135 aus 1999, *Tunesien römisch drei 135 aus 1999, *Türkei römisch drei 135 aus 1999, *Ukraine römisch drei 135 aus 1999, *Ungarn römisch drei 135 aus 1999, *USA römisch drei 135 aus 1999, *Usbekistan römisch drei 135 aus 1999, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 135 aus 1999, *Vereinigtes Königreich römisch drei 135/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 2, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, daß sie ein Herstellerstaat ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1999 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, für Österreich mit 30. Juli 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Algerien, Argentinien, Bahrain, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Eritrea, Estland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kuwait, Libanon, Litauen, Malediven, Malta, Marokko, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldova, Monaco, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt, sich durch Artikel römisch elf, Absatz eins, nicht gebunden zu erachten:

Algerien, Peru, Saudi-Arabien (außer mit einer ausdrücklichen Erklärung seinerseits und von Fall zu Fall), Türkei.

Erklärung gemäß Artikel römisch dreizehn, Absatz 2,, daß es ein Herstellerstaat ist:

Argentinien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß markiert werden;

IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20000040

Dokumentnummer

NOR30006996