Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Nepal) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 125/1999

Typ

Vertrag – Nepal

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.10.1997

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL
StF: BGBl. III Nr. 125/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 28. April 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, mit 1. Juni 1999 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR30000067

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