Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/1998

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

28.06.1996

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND
GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104. BR: AB 5616 S. 635.)
StF: BGBl. III Nr. 87/1998

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,

überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011108

Dokumentnummer

NOR11011341

Alte Dokumentnummer

N8199812022U

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