Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
28.06.1996
Index
49/12 Zivilschutz
Titel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND
GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX
RV 557 AB 983 S. 104. BR:
AB 5616 S. 635.)
StF:
BGBl. III Nr. 87/1998
Sprachen
Deutsch, Slowenisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. Juli 1998 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Gesetzesnummer
10011108
Dokumentnummer
NOR11011341
Alte Dokumentnummer
N8199812022U