Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 1998,
01.07.1998
31.12.2007
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER
REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND
GEGENSEITIGEN HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104. BR: AB 5616 S. 635.)
StF: BGBl. III Nr. 87/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, des Abkommens wurden am 16. Juni 1997 bzw. 21. April 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die Vorbeugung und gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen: