Bundesrecht konsolidiert

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Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Unterzeichnungsdatum

23.06.1993

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR
FUNKANGELEGENHEITEN (ERO) SAMT ANLAGEN
StF: BGBl. III Nr. 73/1998 (NR: GP XX RV 770 AB 964 S. 105. BR: AB 5621 S. 635.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Bulgarien III 110/1998 *Dänemark III 110/1998 *Deutschland III 110/1998 *Finnland III 110/1998 *Frankreich III 110/1998 *Griechenland III 110/1998 *Großbritannien III 110/1998 *Heiliger Stuhl III 110/1998 *Irland III 110/1998 *Island III 110/1998 *Italien III 110/1998 *Kroatien III 110/1998 *Liechtenstein III 110/1998 *Luxemburg III 110/1998 *Monaco III 110/1998 *Niederlande III 110/1998 *Norwegen III 110/1998 *Polen III 110/1998 *Portugal III 110/1998 *Rumänien III 110/1998 *Schweden III 110/1998 *Schweiz III 110/1998 *Slowakei III 110/1998 *Spanien III 110/1998 *Ungarn III 110/1998 *Zypern III 110/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im folgenden als „Vertragsparteien” bezeichnet -

in Anerkenntnis der wachsenden Anforderungen an das Funkfrequenzspektrum und der Notwendigkeit, diese knappe natürliche Ressource möglichst rationell zu nutzen,

unter Betonung dessen, daß die derzeitigen Mechanismen, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen, im folgenden als „CEPT” bezeichnet, eingerichtet worden sind, verstärkt und mit den notwendigen ständigen Ressourcen versehen werden sollten, damit sie langfristig Analysen des Frequenzbedarfs durchführen können, die zum Ziel haben, die möglichst rationelle Nutzung des Frequenzspektrums zu fördern, wobei die Erfordernisse der Dienste und der Nutzer vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklung und der Entwicklung von Normen rechtzeitig berücksichtigt werden,

entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, die den Europäischen Funkausschuß der CEPT, im folgenden als „ERC” bezeichnet, bei seinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Grundsätzen im Funkwesen sowie der Koordinierung von Regelungen auf dem Gebiet der Funkfrequenzen und technischen Angelegenheiten des Funkwesens einschließlich der Weltraumkommunikation unterstützen soll -

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. März 1998 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, für Österreich mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR11013202

Alte Dokumentnummer

N9199811854U

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