Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
_____________________________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/19831) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,