Der Nationalrat hat beschlossen:
Die nachstehende Erklärung des Rücktritts vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, die verfassungsändernd ist, wird genehmigt. Durch Art. 2 § 3 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt. Die nachstehende Erklärung des Rücktritts vom Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, die verfassungsändernd ist, wird genehmigt. Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.