(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31, Absatz 2, für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:
Österreich
Österreich:
Österreich hat gegen den Vorbehalt der Ukraine am 9. April 1999 einen Einspruch erhoben.
Dänemark:
Bis auf weiteres wird das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln angewendet.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 die Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.
EURATOM:
Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Art. 30 Abs. 4 (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 30, Absatz 4, (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 5, Art. 7 und Art. 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Art. 7 sowie Art. 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Art. 2 lit. b sowie Titel II, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel eins bis 5, Artikel 7 und Artikel 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Artikel 7, sowie Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 2, Litera b, sowie Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.
Ukraine: Vorbehalt:
„1.Ziffer eins Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit des,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-Katastrophe in der Ukraine verbleibt.
Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der Konvention entspricht.
Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“