Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

05.09.2017

Außerkrafttretensdatum

06.02.2018

Unterzeichnungsdatum

20.09.1994

Index

59/07 Kernenergie

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

StF: BGBl. III Nr. 39/1998 (NR: GP XX RV 610 AB 795 S. 83. BR: 5495 AB 5527 S. 629.)

Änderung

BGBl. III Nr. 170/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 139/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 72/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 200/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 189/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 232/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 135 aus 2017, *Albanien römisch drei 72 aus 2013, *Argentinien römisch drei 170 aus 1998, *Armenien römisch drei 139 aus 2006, *Australien römisch drei 139 aus 2006, *Bahrain römisch drei 105 aus 2011, *Bangladesch römisch drei 39 aus 1998, *Belarus römisch drei 139 aus 2006, *Belgien römisch drei 170 aus 1998, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 105 aus 2011, *Brasilien römisch drei 170 aus 1998, *Bulgarien römisch drei 39 aus 1998, *Chile römisch drei 139 aus 2006, *China römisch drei 39 aus 1998, *Dänemark römisch drei 139 aus 2006,, römisch drei 189 aus 2016, *Deutschland römisch drei 170 aus 1998, *Estland römisch drei 139 aus 2006, *EURATOM römisch drei 139 aus 2006, *Finnland römisch drei 39 aus 1998, *Frankreich römisch drei 39 aus 1998, *Ghana römisch drei 72 aus 2013, *Griechenland römisch drei 170 aus 1998, *Indien römisch drei 139 aus 2006, *Indonesien römisch drei 139 aus 2006, *Irland römisch drei 39 aus 1998, *Island römisch drei 105 aus 2011, *Italien römisch drei 170 aus 1998, *Japan römisch drei 39 aus 1998, *Jordanien römisch drei 105 aus 2011, *Kambodscha römisch drei 72 aus 2013, *Kanada römisch drei 39 aus 1998, *Kasachstan römisch drei 105 aus 2011, *Korea/R römisch drei 39 aus 1998, *Kroatien römisch drei 39 aus 1998, *Kuwait römisch drei 139 aus 2006, *Lettland römisch drei 139 aus 2006, *Libanon römisch drei 39 aus 1998, *Libyen römisch drei 105 aus 2011, *Litauen römisch drei 39 aus 1998, *Luxemburg römisch drei 170 aus 1998, *Madagaskar römisch drei 49 aus 2017, *Mali römisch drei 39 aus 1998, *Malta römisch drei 105 aus 2011, *Mazedonien römisch drei 139 aus 2006, *Mexiko römisch drei 39 aus 1998, *Moldau römisch drei 170 aus 1998, *Montenegro römisch drei 189 aus 2016, *Myanmar römisch drei 232 aus 2016, *Niederlande römisch drei 139 aus 2006, *Niger römisch drei 232 aus 2016, *Nigeria römisch drei 105 aus 2011, *Norwegen römisch drei 39 aus 1998, *Oman römisch drei 200 aus 2013, *Pakistan römisch drei 170 aus 1998, *Paraguay römisch drei 189 aus 2016, *Peru römisch drei 170 aus 1998, *Polen römisch drei 39 aus 1998, *Portugal römisch drei 170 aus 1998, *Rumänien römisch drei 39 aus 1998, *Russische F römisch drei 39 aus 1998, *Saudi-Arabien römisch drei 105 aus 2011, *Schweden römisch drei 39 aus 1998, *Schweiz römisch drei 139 aus 2006, *Senegal römisch drei 105 aus 2011, *Singapur römisch drei 170 aus 1998, *Slowakei römisch drei 39 aus 1998, *Slowenien römisch drei 139 aus 2006, *Spanien römisch drei 39 aus 1998, *Sri Lanka römisch drei 139 aus 2006, *Südafrika römisch drei 139 aus 2006, *Tschechische R römisch drei 39 aus 1998, *Tunesien römisch drei 105 aus 2011, *Türkei römisch drei 39 aus 1998, *Ukraine römisch drei 170 aus 1998, *Ungarn römisch drei 39 aus 1998, *Uruguay römisch drei 139 aus 2006, *USA römisch drei 139 aus 2006, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 105 aus 2011, *Vereinigtes Königreich römisch drei 39 aus 1998, *Vietnam römisch drei 105 aus 2011, *Zypern römisch drei 139/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 31, Absatz 2, für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Webseite der International Atomic Energy Agency (IAEA) unter https://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices abrufbar:

Österreich

Österreich:

Österreich hat gegen den Vorbehalt der Ukraine am 9. April 1999 einen Einspruch erhoben.

Dänemark:

Bis auf weiteres wird das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln angewendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der IAEO zufolge hat Dänemark am 26. September 2016 die Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgezogen.

EURATOM:

Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 30, Absatz 4, (iii) des Übereinkommens über nukleare Sicherheit:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel eins bis 5, Artikel 7 und Artikel 14 bis 35 des Übereinkommens anwendbar sind. Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, geteilt mit den genannten Mitgliedstaaten, in den von Artikel 7, sowie Artikel 14 bis 19 des Übereinkommens abgedeckten Bereichen, wie in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 2, Litera b, sowie Titel römisch zwei, Kapitel 3 „Gesundheit und Sicherheit“ vorgesehen.

Ukraine: Vorbehalt:

Ziffer eins Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit des,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-Katastrophe in der Ukraine verbleibt.

Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der Konvention entspricht.

Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.

Ziffer 2 Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Vertragsparteien –

  1. Litera i
    im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft zukommt;
  2. Sub-Litera, i, i
    in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit weltweit zu fördern;
  3. iii
    in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;
  4. Sub-Litera, i, v
    in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
  5. Litera v
    in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können;
  6. Sub-Litera, v, i
    eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial 1), des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 2) und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 3);
  7. vii
    in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;
  8. viii
    in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;
  9. Sub-Litera, i, x
    in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen, sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;
  10. Litera x
    in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann -
sind wie folgt übereingekommen:

________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,

Schlagworte

e-rk3,

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR40196909