Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über nukleare Sicherheit Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

  1. Litera i
    Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
  2. Sub-Litera, i, i
    Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;
  3. iii
    Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10007953

Dokumentnummer

NOR12089905

Alte Dokumentnummer

N5199811627U

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