Kurztitel

Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

24.11.1997

Text

Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

  1. Litera i
    Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
  2. Sub-Litera, i, i
    Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;
  3. iii
    Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten.