Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 6

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 6

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,)

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Im RIS seit

24.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40193175

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