Die Republik Österreich
und
das Königreich Norwegen
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit 1) treten soll:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/19861) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986,