(2)Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne daß diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben, oder wenn die ersuchte Vertragspartei diesen Personen zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt hat.