Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt nach vorhergehender schriftlicher Verständigung formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.