Bundesrecht konsolidiert

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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien) Art. 2

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 176/1998

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 2

Mitteilungen und Informationen

Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen:

  1. Litera a
    die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu benachrichtigen;
  2. Litera b
    der anderen Vertragspartei die in Artikel 3 genannten verfügbaren Informationen zu übermitteln, damit die allfälligen Folgen der radiologischen Gefahr in diesem Staat auf das mögliche Mindestmaß verringert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10008016

Dokumentnummer

NOR12091029

Alte Dokumentnummer

N5199855528L

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