die andere Vertragspartei, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Weise bedroht ist oder sein könnte, über den Zeitpunkt, die Art und den genauen Ort der radiologischen Gefahr zu benachrichtigen;
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1998,
Artikel 2
01.12.1998
Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen: