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ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC) Art. 1

Kurztitel

ADR – Beförderung von Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b) in Großpackmitteln (IBC)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2404 (2) und 3600 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) darf Nitrocellulose der Rn. 2401 Ziff. 24 b), UN 2555, mit Wasser bedeckt in metallenen Großpackmitteln (IBC) mit einem Fassungsraum von 4,5 m3 unter folgenden Bedingungen befördert werden:

Ziffer eins Ein Muster dieser IBC ist den in Abschnitt römisch vier des Anhangs A.6 festgelegten Bauartmusterprüfungen zu unterziehen.

Ziffer 2 Jeder IBC ist danach einer Inspektion gemäß Rn. 3663 zu unterziehen, aus der sich sein Zustand und die Übereinstimmung mit dem geprüften Muster feststellen läßt.

Ziffer 3 Auf jedem Behälter, für den alle Überprüfungen zufriedenstellend waren, ist eine Kennzeichnung mit nachstehenden Einzelheiten anzubringen; diese muß enthalten:

  • Strichaufzählung
    Name des Unternehmens, welches Eigentümer/Halter ist;
  • Strichaufzählung
    die Angabe „Nitrocellulose unter Wasser“;
  • Strichaufzählung
    die Nummer des Behälters;
  • Strichaufzählung
    das Datum der Überprüfung;
  • Strichaufzählung
    der Stempel oder Siegel der Organisation oder Gesellschaft, welche die Prüfung durchgeführt hat;
  • Strichaufzählung
    die Nummer des Prüfberichts in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung.

Ziffer 4 Leere Behälter gemäß dieser Vereinbarung sind gereinigt zurückzugeben.

Ziffer 5 Diese Vereinbarung entbindet nicht von der Einhaltung der übrigen Vorschriften des ADR, insbesondere der wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen gemäß Rn. 3662 und 3663 sowie der in Rn. 3612 (2) festgelegten zusätzlichen Kennzeichnung.

Ziffer 6 Die zuständigen Behörden der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung sind unverzüglich von jedem Zwischenfall bei den hiermit zugelassenen Beförderungen zu unterrichten.

Ziffer 7 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.

Ziffer 8 Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020

Gesetzesnummer

10012857

Dokumentnummer

NOR12159167

Alte Dokumentnummer

N9199855355L

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