Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/1998

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

11.06.1997

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG
BEI KATASTROPHEN
(NR: GP XX RV 1052 AB 1197 S. 129. BR: AB 5714 S. 642.)
StF: BGBl. III Nr. 155/1998

Sprachen

Deutsch, Slowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, die Slowakische Republik

(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,

im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,

in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. November 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR11011373

Alte Dokumentnummer

N8199855329L

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