Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
01.11.1998
31.12.2007
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG
BEI KATASTROPHEN
(NR: GP XX RV 1052 AB 1197 S. 129. BR: AB 5714 S. 642.)
StF: BGBl. III Nr. 155/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. November 1998 in Kraft.
und, die Slowakische Republik
(im folgenden: Vertragsparteien), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zu leisten,
im Bewußtsein der Tatsache, daß sich diese jederzeit ereignen können,
in dem Wunsche, einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen: