Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 2

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen, insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017131

Alte Dokumentnummer

N1199855292L

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