Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 19

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder
  2. Litera b
    wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

GESCHEHEN zu Straßburg, am 7. September 1998.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017148

Alte Dokumentnummer

N1199855309L

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