Artikel 11
1.Ziffer eins Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik Österreich befreit.
2.Ziffer 2 Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum eingerichteten Sozialversicherungssystem.