Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Text

Artikel 11

Ziffer eins Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik Österreich befreit.

Ziffer 2 Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum eingerichteten Sozialversicherungssystem.