Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine weiter zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,
in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen 2), beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/19881) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/19902) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,