Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 1998,
18.08.1998
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
StF: BGBl. III Nr. 152/1998 (NR: GP XX RV 1042 AB 1174 S. 120. BR: AB 5680 S. 641.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurden am 26. Dezember 1996 bzw. am 18. August 1998 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, mit 18. August 1998 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),
geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine weiter zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,
in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,
in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,
in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen 2), beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1990,