Bundesrecht konsolidiert

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Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) Art. 4

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 140/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 4

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001555

Dokumentnummer

NOR12017051

Alte Dokumentnummer

N1199855137L

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