Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Text

Artikel 4

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.