Bundesrecht konsolidiert

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Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) Art. 3

Kurztitel

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 140/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 3

Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001555

Dokumentnummer

NOR12017050

Alte Dokumentnummer

N1199855136L

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