Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.11.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Gesetzesnummer
10001555
Dokumentnummer
NOR12017050
Alte Dokumentnummer
N1199855136L