Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 1998,
Artikel 3
01.11.1998
Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.