Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 mit 22. Oktober 1998 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, mit 22. Oktober 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG
gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Kroatien:
Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Abs. 2 Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 24, Absatz eins, beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Absatz 2, Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.
Ungarn:
Während gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Abs. 2 dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c anzuerkennen.Während gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz eins, dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Absatz 2, dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe c anzuerkennen.