Donauschutzübereinkommen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
22.10.1998
29.06.1994
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
StF: BGBl. III Nr. 139/1998 (NR: GP XX RV 4 AB 305 S. 36. BR: AB 5238 S. 616.)
BGBl. III Nr. 121/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 223/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 86/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 78/2005 (K – Geltungsbereich)
Deutsch, Englisch
*Bosnien-Herzegowina römisch drei 78 aus 2005, *Bulgarien römisch drei 121 aus 1999, *Deutschland römisch drei 139 aus 1998, *EU römisch drei 139 aus 1998, *Kroatien römisch drei 139 aus 1998, *Moldau römisch drei 223 aus 1999, *Rumänien römisch drei 139 aus 1998, *Serbien/Montenegro römisch drei 86 aus 2004, *Slowakei römisch drei 139 aus 1998, *Slowenien römisch drei 139 aus 1998, *Tschechische R römisch drei 139 aus 1998, *Ukraine römisch drei 24 aus 2003, *Ungarn römisch drei 139/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, mit 22. Oktober 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 24, Absatz eins, beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Absatz 2, Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.
Während gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Absatz eins, dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Absatz 2, dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe c anzuerkennen.
INHALT | |
Inhaltsverzeichnis |
|
Präambel |
|
Teil römisch eins | |
Allgemeine Bestimmungen | |
Artikel 1: | Begriffsbestimmungen |
Artikel 2: | Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit |
Artikel 3: | Geltungsbereich |
Artikel 4: | Formen der Zusammenarbeit |
Teil römisch zwei | |
Multilaterale Zusammenarbeit | |
Artikel 5: | Vermeidung, Überwachung und Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen |
Artikel 6: | Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen |
Artikel 7: | Emissionsbegrenzungen; Gewässergüteziele und -kriterien |
Artikel 8: | Emissionserhebungen, Aktionsprogramme und Fortschrittsberichte |
Artikel 9: | Untersuchungs- und Überwachungsprogramme |
Artikel 10: | Berichtspflichten |
Artikel 11: | Konsultationen |
Artikel 12: | Informationsaustausch |
Artikel 13: | Schutz übermittelter Informationen |
Artikel 14: | Information der Öffentlichkeit |
Artikel 15: | Forschung und Entwicklung |
Artikel 16: | Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme; Notfalleinsatzpläne |
Artikel 17: | Gegenseitige Hilfeleistung |
Teil römisch drei | |
Internationale Kommission | |
Artikel 18: | Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit |
Artikel 19: | Übergangsbestimmungen betreffend die Bukarester Deklaration |
Teil römisch vier | |
Verfahrens- und Schlußbestimmungen | |
Artikel 20: | Gültigkeit der Anlagen |
Artikel 21: | Bestehende und ergänzende Übereinkommen |
Artikel 22: | Konferenz der Vertragsparteien |
Artikel 23: | Änderungen des Übereinkommens |
Artikel 24: | Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel 25: | Unterzeichnung |
Artikel 26: | Ratifikation, Annahme oder Genehmigung |
Artikel 27: | Inkrafttreten |
Artikel 28: | Beitritt, Mitwirkung |
Artikel 29: | Rücktritt |
Artikel 30: | Funktionen des Depositars |
Artikel 31: | Authentische Texte, Depositar |
Teil | 1: Stand der Technik |
Teil | 2: Beste Umweltpraxis |
Teil | 1: Liste von industriellen Branchen und Betrieben |
Teil | 2: Leitliste von gefährlichen Stoffen und Stoffgruppen |
Die Vertragsparteien –
geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;
besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;
mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;
in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;
bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen *) sowie auf die bestehende bi- und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;
im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des Schwarzen Meeres geleistet werden -
sind wie folgt übereingekommen:
___________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
e-rk3
Gewässerkriterium, Untersuchungsprogramm, Warnsystem, Verfahrensbestimmung
25.10.2019
10011134
NOR11011371
N8199855096L