Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll Art. 1

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch eins

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001554

Dokumentnummer

NOR12017046

Alte Dokumentnummer

N1199855079L

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