Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch eins

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001554

Dokumentnummer

NOR12017046

alte Dokumentnummer

N1199855079L