Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
02.09.1998
19/10 Friedenssicherung
Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.
16.09.2022
10001554
NOR12017046
N1199855079L