Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
02.09.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022
Gesetzesnummer
10001553
Dokumentnummer
NOR12017038
Alte Dokumentnummer
N1199855070L