Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden Art. 2

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017038

Alte Dokumentnummer

N1199855070L

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