Absatz eins,Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
02.09.1998
19/10 Friedenssicherung
16.09.2022
10001553
NOR12017038
N1199855070L