Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

02.09.1998

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Gesetzesnummer

10001553

Dokumentnummer

NOR12017038

alte Dokumentnummer

N1199855070L