Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags Art. 2

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/1998

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR12017017

Alte Dokumentnummer

N1199855048L

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