Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Text

Artikel römisch zwei

Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.