Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel I
Artikel 1Kapitel römisch eins, Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt.
a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
zusammensetzt.
12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:
| | (in Millionen ECU) |
Belgien | 503 | |
Dänemark | 275 | |
Deutschland | 3 000 | |
Griechenland | 160 | |
Spanien | 750 | |
Frankreich | 3 120 | |
Irland | 80 | |
Italien | 1 610 | |
Luxemburg | 37 | |
Niederlande | 670 | |
Österreich | 340 | |
Portugal | 125 | |
Finnland | 190 | |
Schweden | 350 | |
Vereinigtes Königreich | 1 630 | |
| | | |
292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds;
13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds.
Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Gesetzesnummer
10005116
Dokumentnummer
NOR12056651
Alte Dokumentnummer
N3199811624O