Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Text

Kapitel römisch eins, Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) - nachstehend „Fonds“ genannt.
    1. Absatz 2,
      a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
      zusammensetzt.
      1. Litera i
        12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:

 

(in Millionen ECU)

Belgien

503

 

Dänemark

275

 

Deutschland

3 000

 

Griechenland

160

 

Spanien

750

 

Frankreich

3 120

 

Irland

80

 

Italien

1 610

 

Luxemburg

37

 

Niederlande

670

 

Österreich

340

 

Portugal

125

 

Finnland

190

 

Schweden

350

 

Vereinigtes Königreich

1 630

 
  1. Sub-Litera, i, i
    292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:
  1. Litera b
    Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.