Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König der Belgier,
In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 1) zu erleichtern,
Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Majestät der König der Belgier:
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/19571) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,