Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
01.08.1998
ZUSATZABKOMMEN ÜBER RECHTSHILFE UND RECHTLICHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ZUM HAAGER ÜBEREINKOMMEN VOM 1. MÄRZ 1954 BETREFFEND DAS VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN
StF: BGBl. III Nr. 115/1998 (NR: GP XVII RV 1115 VV S. 132. BR: AB 3825 S. 526.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1998 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, mit 1. August 1998 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König der Belgier,
In dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen und die rechtliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
Von dem Wunsche geleitet, insbesondere die Fragen betreffend die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zu regeln und die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen 1) zu erleichtern,
Haben beschlossen, das vorliegende Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Seine Majestät der König der Belgier:
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,