Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Slowenien) Art. 5

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 103/1998

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Litera a
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      auf die Schutzzulage und den Hilflosenzuschuß nach den slowenischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009085

Dokumentnummer

NOR12114783

Alte Dokumentnummer

N6199812085U

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