Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Text

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Litera a
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      auf die Schutzzulage und den Hilflosenzuschuß nach den slowenischen Rechtsvorschriften.