Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 57

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag – UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 57

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 57

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera i
    wenn darüber zwischen der Regierung und der UNIDO Einvernehmen herrscht; und
  2. Sub-Litera, i, i
    wenn der Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016808

Alte Dokumentnummer

N1199812317U

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