Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Text

Abschnitt 57

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera i
    wenn darüber zwischen der Regierung und der UNIDO Einvernehmen herrscht; und
  2. Sub-Litera, i, i
    wenn der Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der UNIDO an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.