Bundesrecht konsolidiert

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Schengener Übereinkommen – Durchführung Art. 54

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 54

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SDÜ

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Kapitel 3
Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066402

Alte Dokumentnummer

N4199763260J

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