Schengener Übereinkommen – Durchführung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Vertrag – Multilateral
Artikel 54
01.12.1997
SDÜ
49/04 Grenzverkehr
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
20.05.2020
10006045
NOR12066402
N4199763260J