ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei |
Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durchDer Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch vier durch
diedie Grenzbeschreibung (Anlage 5),
dasdas Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und
denden Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7)
bestimmt.