ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch vier durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7)
bestimmt.